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BVerwG, 14.07.1995 - 11 PKH 7.95, 11 B 35.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Haschischkonsums - Zweifel an der Kraftfahreignung auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, …
Auszug aus BVerwG, 14.07.1995 - 11 PKH 7.95
Sie hält unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (NJW 1993, 2365) sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO im Falle festgestellten Haschischkonsums zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung zulässig ist und ein verhältnismäßiges Mittel darstellt.Diese Entscheidung weicht insbesondere nicht von einem entscheidungstragenden Rechtssatz des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) ab.
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus BVerwG, 14.07.1995 - 11 PKH 7.95
Aus diesem Beschluß läßt sich - entgegen der Meinung der Beschwerde - jedenfalls kein Rechtssatz dahingehend entnehmen, daß auch im Fall eines sich über Jahre hinziehenden Dauerkonsums mit den sich daraus ergebenden Persönlichkeitsveränderungen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 - 2 BvL 43/92]) zur Abklärung berechtigter Eignungszweifel stets und allein die Anforderung eines Blut-, Haar- oder Urintests ausreicht und nur dieser ein verhältnismäßiges Mittel darstellt. - OLG Düsseldorf, 04.03.1993 - 5 Ss 18/93
Haschischkonsum - Fahruntauglichkeit
Auszug aus BVerwG, 14.07.1995 - 11 PKH 7.95
Das Berufungsurteil widerspricht entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 1993 - 5 Ss 18/93 - 8/93 I (NZV 1993, 276); diesem Beschluß läßt sich insbesondere nicht der Rechtssatz entnehmen, Autofahren unter Haschischeinfluß sei erlaubt.